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Landessportbund: Corona-Update

Stefan Klett

Stefan Klett (Präsident des Landessportbundes NRW) | © LSB NRW / Andrea Bowinkelmann

Der Landessportbund NRW (LSB NRW) informiert über Änderungen innerhalb des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO).

Die seit 23.04.2021 gültigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) überlagern sich in ihren Auswirkungen für den Sport gegenseitig.

Zwischenzeitlich konnten laut LSB NRW die meisten damit verbundenen Fragen geklärt werden. Die Informationen des LSB beruhen auf einer Verständigung der Sportministerkonferenz mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesgesundheitsministerium.

Die seit dem 03.05.2021 gültige Fassung der CoronaSchVO für NRW 2021-04-30_coronaschvo_ab_03.05.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf (land.nrw) ist dabei bereits mit berücksichtigt.

Entscheidend ist aus Sicht des LSB NRW für die Vereinsbasis, was bei welchen Inzidenzwerten in NRW erlaubt ist und was nicht. Ob sich die jeweiligen Regeln aus dem IfSG oder der CoronaSchVO oder aus beiden Regelwerken zusammen ergeben, dürfte dagegen weniger von Interesse sein. In der Tabelle (2 Seiten!) sind die aktuellen Regeln für den Sport überblicksartig zusammengefasst.

Nachstehend einige grundsätzliche Anmerkungen:

  • Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 gilt unverändert die CoronaSchVO, s. o.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift das IfSG.
  • Wenn in der CoronaSchVO strengere Regeln als im IfSG festgelegt sind, gilt die CoronaSchVO.
  • Der LSB NRW geht davon aus, dass Rehabilitationssport in NRW nach wie vor nicht erlaubt ist. Sobald die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in der CoronaSchVO Gruppenangebote grundsätzlich wieder zulassen, wird der LSB NRW die Durchführung von Rehabilitationssport erneut bewerten und Empfehlungen zur Umsetzung veröffentlichen.
  • Laut IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100, Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das verlangt. Zuständige Behörde in NRW ist das Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können unbenommen davon entsprechende Anforderungen stellen.
  • In den vom Land NRW anerkannten Modellregionen kann es für den Sport Regeln geben, die von den allgemeinen Regeln abweichen. Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 165 sind Bildungsangebote in Präsenz und damit auch Bildungsangebote im Sport untersagt (betrifft Schwimmunterricht im Anfänger- und Kleinkindschwimmen und Einzelanleitung bei anderem Sport, siehe Tabelle).
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