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Corona: Lockerungen für Hallen-Schwimmsport

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Schwimmen in der Halle wird ab dem 3. Juli 2021 wieder einfacher, diverse Corona-Regeln entfallen. Foto: DLRG

Mit dem 3. Juli 2021 ist eine erneute Änderung der CoronaSchVO wirksam geworden: Sie betrifft den Schwimmsport in Hallenbädern und bringt erneute Lockerungen.

Der Landessportbund NRW (LSB NRW) teilt mit, dass am 3. Juli 2021 eine Änderung der CoronaSchVO in Kraft trat, die eine wichtige Neuerung für den Schwimmsport in Hallenbädern bringt: 210702_coronaschvo_ab_03.07.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf (mags.nrw) .

In der Inzidenzstufe 1 gilt bei gleichzeitig landesweiter Inzidenzstufe 1 (das ist derzeit in allen Städten und Kreisen in NRW der Fall, verbindliche Auskunft hierzu unter Coronaschutz - die wichtigsten Informationen zu den aktuellen Regelungen in Nordrhein-Westfalen | Arbeit.Gesundheit.Soziales (mags.nrw) :

  • In Freibädern besteht grundsätzlich keine Pflicht zum Negativtestnachweis (wie bisher).
  • In Hallenbändern besteht keine Pflicht zum Negativtestnachweis während Zeiten, in denen die Einrichtung ausschließlich für den Vereinssportbetrieb genutzt wird (neu).

In der CoronaSchVO ist dazu in §15 folgende Ergänzung erfolgt:

„(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig: […] der Betrieb von Hallenschwimmbädern unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 3 Nummer 1 während Zeiten, in denen die Einrichtung ausschließlich für den Vereinssportbetrieb genutzt wird, auch ohne Negativtestnachweis, […]“

Die entsprechende Tabelle des Landessportbundes NRW (LSB NRW) wurde angepasst und steht unten als Download zur Verfügung. Der LSB NRW teilte mit, dass "damit […] nun Handlungssicherheit für alle Akteure vor Ort" besteht. Weiter heißt es im Schreiben:

"In diesem Zusammenhang appellieren wir an alle Badbetreiber, ihre Hallenbäder dem Sport- und Ausbildungsbetrieb auch in den Sommerferien zur Verfügung zu stellen, um insbesondere Kindern und Jugendlichen ein 'Aufholen' in der Schwimmausbildung und im Sportbetrieb zu ermöglichen.

Noch keine Verbesserung wurde hinsichtlich der Testpflicht für Zuschauerzahlen kleiner 100 auf Sportfreianlagen ohne fest zugewiesene Zuschauerplätze erreicht. Wir haben auch dies bei der Landesregierung vorgetragen und hoffen auf eine Änderung bei der nächsten Aktualisierung, die spätestens zum 09.07.2021 ansteht."

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