Druckansicht beenden
Instagram info@sport-in-bochum.de 0234 96139-0
Logo: Stadtsprotbund Bochum e. V. Navigation

Neue Coronaschutzverordnung ab dem 8. März mit leichten Lockerungen

USC-Sportplatz

Landessportbund NRW sieht "Lichtblick für Sportvereine, aber kein Grund zur Euphorie"

Quelle: Landessportbund NRW (Link)

Die ab dem 08.03.2021 geltende Coronaschutzverordnung verbietet nach § 9 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.

Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:

A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien

  • Personen allein
  • Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
  • Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
  • Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)

Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)

B. Sport für Kinder in Gruppen

Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.
Zwischen den unter A und B genannten Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Wer trägt die Verantwortung für die Regeleinhaltung?
Für vereinseigene Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein, bei kommunalen Anlagen bei der zuständigen Kommune. Eine Öffnung von Toilettenanlagen unter Beachtung der Hygienevorschriften ist möglich.

Training von Kadersportlern
Die Regeln für den Profisport und das Training von Kadersportlern gemäß § 9 (3) ff. der CorSchVO bleiben mit folgender Ausnahme unverändert: Das Training offiziell gelisteter Sportlerinnen und Sportler an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren wird gegenüber der bisherigen Verordnung klarstellend auf die Altersklassen U19, U17 und U15 beschränkt.

Druckansicht